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Text gilt ab: 09.02.1998

2.3 

Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und wird eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so ist, wenn dies für die Dienstreisenden günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Reise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre; es werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.