Inhalt

Text gilt ab: 09.02.1998

1.2 

die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bei Dienstreisen im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der staatlichen Weingüter, Rebschnittgärten und Rebenveredlungsbetriebe,
anstelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nr. 3 BayRKG (Tagegeld) und Art. 4 Nr. 4 BayRKG (Übernachtungsgeld) eine Aufwandsvergütung.
2.
Die Aufwandsvergütung für Verpflegung wird für Dienstreisen, die länger als zwölf Stunden dauern, festgesetzt.