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Text gilt ab: 01.01.2008

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Die Regelung gilt entsprechend für
Dienstanfänger und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte,
im Felddienst bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung sowie
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.