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Text gilt ab: 01.01.2002

5. Abrechnung, Zahlung, Steuerpflicht

Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem anliegenden2032.3-W-017-A001.doc Vordruck abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. Diese stellt die Angaben des Beamten in der Abrechnung sachlich fest. Hat der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht des Beamten im durchschnitt nicht mehr als 6 Stunden (vgl. Nummer 6) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion (Bezügefestsetzungsbehörde) weiter.