Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1995

IV. 

1.
a)
Der zuständige Arzt stellt nach einem Dienstunfall fest, ob und inwieweit Folgen zurückgeblieben sind, die die Dienstfähigkeit des Berechtigten mindern. Die Feststellungen werden in einer Niederschrift aufgenommen und vom Berechtigten unterzeichnet und zum Personalakt genommen.
b)
Die besonderen Vorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen gelten auch für die Heilfürsorgeberechtigten.
c)
Ist der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt verletzt worden oder liegt nach den ersten Feststellungen der Dienstbehörde ein Dienstunfall vor, so ist in den Kostenübernahmeerklärungen die Inanspruchnahme der höheren Leistungen nach § 4 Abs. 3 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl S. 502) zuzubilligen.
2.
a)
Die Kosten der freien Heilfürsorge gehen zu Lasten des Haushalts der Bereitschaftspolizei.
b)
Heilfürsorgeberechtigte Beamte, die zum Studium an der Beamtenfachhochschule abgeordnet sind, werden vom ärztlichen Dienst der Polizei betreut. Die Behandlung wird an den Orten durchgeführt, an denen die für die Untersuchung notwendigen ärztlichen Einrichtungen vorhanden sind und sich das ärztliche Personal befindet.