Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1995

III. 

1.
a)
Soweit der zuständige Arzt Maßnahmen nach § 2 HeilfürsV nicht selbst durchführt, überweist er den Berechtigten an einen anderen Arzt.
b)
Der zuständige Arzt stellt dem Berechtigten hierzu einen Überweisungsschein aus und legt darin, soweit das möglich ist, zugleich Art und Umfang der Maßnahmen fest.
c)
Der Berechtigte legt dem behandelnden Arzt den Überweisungsschein vor und weist darauf hin, dass die Kosten der Behandlung von seinem Dienstherrn nach den für die Heilfürsorge der Bayerischen Polizei jeweils geltenden Sätzen getragen werden. Nimmt der Arzt den Überweisungsschein nicht an, so lässt sich der Berechtigte zunächst nicht von ihm behandeln, sondern holt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Arztes ein.
2.
a)
Nimmt der Berechtigte einen anderen Arzt nach § 5 Abs. 2 HeilfürsV ohne Überweisungsschein in Anspruch, so weist er den Arzt möglichst vor Beginn der Behandlung darauf hin, dass die Kosten von seinem Dienstherrn nach den für die Heilfürsorge der Bayerischen Polizei jeweils geltenden Sätzen getragen werden. Ist der Arzt damit nicht einverstanden, so darf sich der Berechtigte trotzdem von ihm behandeln lassen, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, einen anderen Arzt aufzusuchen.
b)
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 HeilfürsV darf der Berechtigte auch nichtrezeptpflichtige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu Lasten der freien Heilfürsorge erwerben, ohne vorher einen Arzt in Anspruch genommen zu haben.