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Text gilt ab: 01.01.1995

I. 

1.
Freie Heilfürsorge wird neben den in § 1 HeilfürsV genannten Beamten nach den Bestimmungen der HeilfürsV gewährt
a)
den Beamten des Einzeldienstes während ihrer Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei, soweit sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen;
b)
den Dienstanfängern für die Zeit, in der sie bei der Bereitschaftspolizei an der Grundausbildung teilnehmen, soweit sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen;
c)
den Angestellten und Arbeiter der staatlichen Polizei für die Zeit, in der sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung an Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband teilnehmen.
2.
Der Umfang der freien Heilfürsorge richtet sich für die nach Nummer 1 Buchst. a und b Berechtigten nach § 2 Nr. 1 HeilfürsV, für die nach Nummer 1 Buchst. c Berechtigten nach § 2 Nummer 2 HeilfürsV.
3.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist der in § 2 HeilfürsV beschriebene Leistungsumfang so auszulegen, dass in analoger Anwendung die Leistungen nach §§ 20 bis 57 Sozialgesetzbuch ‑ Fünftes Buch ‑ (SGB V) sowie §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt werden. Eine Kostenbeteiligung der Berechtigten erfolgt nicht.
4.
Steht einem Angestellten oder Arbeiter wegen einer Verletzung, die Maßnahmen nach § 2 HeilfürsV erforderlich macht, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so erhält er freie Heilfürsorge nur, soweit er diesen Anspruch an den Freistaat Bayern abtritt.
Steht einem Beamten oder Dienstanfänger ein solcher Anspruch zu, so gilt Art. 96 BayBG.