Inhalt

Text gilt ab: 20.10.1997

4.   Abrechnung

Die den Ärzten nach der Gebührenordnung zustehenden Beträge werden von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet und ausgezahlt. Die Untersuchungskosten werden nur erstattet, wenn die Ärzte der Kostenforderung für jede durchgeführte Untersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügen.
Die an die Ärzte ausgezahlten Beträge werden von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die Erstattung der Kosten für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ist durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns geregelt.
Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1962 (AMBI S. 43) wird aufgehoben.