Inhalt

Text gilt ab: 20.10.1997

3.   Durchführung der Ergänzungsuntersuchungen

Um den Gesundheits- oder Entwicklungszustand der Jugendlichen abschließend zu beurteilen, können Ärzte gem. § 38 JArbSchG Ergänzungsuntersuchungen durch einen Facharzt veranlassen.
Der Arzt stellt dem Jugendlichen hierfür eine mit einem Untersuchungsberechtigungsschein zusammengefasste Überweisung aus. Form und Inhalt der kombinierten Überweisungsmitteilung entsprechen dem Muster in der Anlage.
Zur abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Jugendlichen übersendet der Facharzt dem Überweisungsarzt Blatt 1 der Überweisungsmitteilung, Blatt 2 wird vom Facharzt der Abrechnungsstelle zugesandt.