Text gilt ab: 01.01.2005
4.
Folgende Hinweise werden in der Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG für zweckmäßig erachtet:
- –
- Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vorschrift des § 17 LadSchlG, der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
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- Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG.