Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

5. Anhörung

Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig zu hören.