Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

1. Öffnungstage

Bei der Zahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage handelt es sich um eine Obergrenze. Von der Inanspruchnahme dieser Tage ist nur im notwendigen Umfang Gebrauch zu machen. So soll z.B. bei Wallfahrtsorten die Freigabe nur an den eigentlichen Wallfahrtstagen erfolgen.