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ScientOöD
Text gilt ab: 01.01.2002

4.  

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Das Gleiche gilt für die Empfänger einer institutionellen Förderung des Freistaates Bayern im weltanschaulichen Bereich.