Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2005

3.   Vertrauensschutz

1Das berufliche Fortkommen von Beamten, Angestellten und Arbeitern soll durch die Verwaltungsreform nicht beeinträchtigt werden. 2Besitzt ein Betroffener eine gefestigte Vertrauensposition für eine Beförderung oder Höhergruppierung, so soll diese durch die Verwaltungsreform nicht verzögert werden. 3Eine gefestigte Vertrauensposition liegt dann vor, wenn eine Beförderung oder Höhergruppierung aufgrund der bereits wahrgenommenen Funktion unmittelbar bevor steht.