Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2005

7.   Unterstützung bei Wohnungsbeschaffung

7.1  

Im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge wird insbesondere den versetzten oder abgeordneten Staatsbediensteten geholfen, alsbald eine angemessene Wohnung am Dienstort zu beziehen.

7.2  

1Staatsbedienstete, die aufgrund der Neugliederung von Ämtern an ihren neuen Dienstort umziehen, sind bei der Vergabe verfügbarer Staatsbedienstetenwohnungen entsprechend der Vergabereihenfolge zu berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung gemäß der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien (FMBl 1985 S. 91) erfüllen. 2Dabei führt der Anspruch auf Trennungsgeld bzw. die Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort zu einer Einstufung in die höchste Dringlichkeitsstufe 1.