Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

2.   Sonderfälle

2.1   Gemeinschaftliches Testament

2.1.1  

Ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) können nur Ehegatten errichten. Die Ehegatten können vor dem ersten Bürgermeister ein gemeinschaftliches Testament auch dann errichten, wenn die in Nr. 1.1.1 genannten Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

2.1.2  

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, dann müssen außer dem ersten Bürgermeister und den beiden Zeugen die beiden Ehegatten während der ganzen Verhandlung zugegen sein.

2.1.3  

Für die Niederschrift gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
sie muss die beiden Erblasser bezeichnen und die Erklärungen beider Erblasser enthalten;
sie muss von beiden Erblassern genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden, unbeschadet der Möglichkeit, eine Unterschrift gemäß Nr. 1.9.3 durch die Feststellung zu ersetzen, dass ein Erblasser seinen Namen nicht schreiben kann.

2.2   Am Hören verhinderter Erblasser

2.2.1  

Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters nicht hinreichend zu hören, soll das in der Niederschrift festgestellt werden. In diesem Fall muss ihm die Niederschrift auch dann zur Durchsicht vorgelegt werden, wenn er es nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass das geschehen ist.

2.2.2  

Vermag der Erblasser auch nicht, sich schriftlich zu verständigen, dann gilt Nr. 2.3.

2.3   Am Hören oder Sprechen verhinderter Erblasser, der sich auch nicht schriftlich zu verständigen vermag

2.3.1  

Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, soll der erste Bürgermeister das in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Erblasser zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass das geschehen ist. Zweifelt der erste Bürgermeister an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen.

2.3.2  

Die zugezogene Person muss während der ganzen Verhandlung zugegen sein. Die Niederschrift soll auch von ihr unterschrieben werden.

2.3.3  

Das Testament ist insoweit unwirksam, als in ihm die zugezogene Person bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.

2.4   Der deutschen Sprache nicht kundiger Erblasser

2.4.1  

Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, soll das in der Niederschrift festgestellt werden.

2.4.2  

Errichtet der Erblasser das Testament durch Erklärung gegenüber dem Bürgermeister (Nr. 1.6.1, 1. Spiegelstrich), muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muss in der Niederschrift festgestellt werden. Zudem muss dem Erblasser das Testament mündlich übersetzt werden. Ein Verzicht ist insoweit nicht zulässig. Wenn eine schriftliche Übersetzung angefertigt wurde, kann die mündliche Übersetzung durch Vorlesen der schriftlichen Übersetzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Nr. 2.4.4.

2.4.3  

Errichtet der Erblasser das Testament durch Übergabe einer Schrift (Nr. 1.6.1, 2. Spiegelstrich), ist dem Erblasser die Niederschrift über die Testamentserrichtung (mündlich) zu übersetzen. Wenn der Erblasser es verlangt, soll die Übersetzung schriftlich angefertigt, ihm zur Durchsicht vorgelegt und der Niederschrift beigefügt werden. Der erste Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Der Übersetzung einer offen übergebenen Schrift, die in einer fremden Sprache abgefasst ist, bedarf es nicht.

2.4.4  

Für die (mündliche) Übersetzung muss ein Dolmetscher zugezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die nach Nr. 1.3 für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, soll ihn der erste Bürgermeister dahin vereidigen, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Von der Vereidigung ist abzusehen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

2.4.5  

Die Niederschrift soll den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten, dass der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt und sie vorgelesen hat. Der Dolmetscher muss während der ganzen Verhandlung zugegen sein. Er soll die Niederschrift unterschreiben.