Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

1.   Normalfall

1.1   Voraussetzungen zur Aufnahme von Nottestamenten

1.1.1  

Ein Testament kann vor dem ersten Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, nur errichtet werden, wenn
nach gewissenhafter Prüfung zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben oder dauerhaft testierunfähig werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, oder
der Aufenthaltsort des Erblassers infolge außerordentlicher Umstände (z.B. Epidemie, Überschwemmung) derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

1.1.2  

Erbverträge (§§ 2274 ff. BGB) kann der erste Bürgermeister nicht beurkunden.

1.1.3  

Die §§ 2249 ff. BGB begründen in Verbindung mit dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) für den ersten Bürgermeister nur die Zuständigkeit zur Beurkundung von Nottestamenten, nicht dagegen von anderen Rechtsgeschäften. Der erste Bürgermeister kann also nicht Kaufverträge oder Schenkungen unter Lebenden beurkunden; der erste Bürgermeister muss eine Beurkundung, für die er nicht zuständig ist, ablehnen.

1.1.4  

Der erste Bürgermeister soll eine Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

1.2   Inhalt des Testaments

Durch das Testament kann der Erblasser
einen oder mehrere Erben bestimmen (§ 1937 BGB),
wenn er mehrere Erben einsetzt, Anordnungen für die Teilung des Nachlasses treffen (§ 2048 BGB),
für den Fall, dass ein Erbe wegfällt, einen anderen als Ersatzerben einsetzen (§ 2096 BGB),
einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser als Nacherbe erst erben wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§ 2100 ff. BGB),
einen Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB),
einem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2333 BGB) den Pflichtteil entziehen,
einem anderen ein Vermächtnis zuwenden (§ 1939 und §§ 2147 ff. BGB),
dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Auflage machen (§ 1940 und §§ 2192 ff. BGB),
ein Testament oder eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung widerrufen (§§ 2253 ff. BGB),
einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB),
für ein Kind, für das ihm die elterliche Sorge zusteht, einen Vormund benennen (§ 1777 BGB).

1.3   Ausschluss und Vertretung des ersten Bürgermeisters

1.3.1  

Der erste Bürgermeister kann nicht mitwirken bei der Errichtung
des Testaments seines Ehegatten oder Lebenspartners im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),
des Testaments einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war (z.B. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel),
eines Testaments, in dem er selbst bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; das Gleiche gilt, wenn zwischen ihm und der bedachten oder ernannten Person ein Angehörigenverhältnis im Sinn von § 7 Nrn. 2 bis 3 BeurkG gegeben ist (zu dem Personenkreis im Sinn von § 7 Nr. 3 BeurkG zählen außer den in gerader Linie Verwandten insbesondere Geschwister und deren Kinder, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Eltern, Schwiegereltern und deren Vorfahren und Kinder, Stiefeltern, Stiefkinder und deren Kinder).

1.3.2  

Vorbehaltlich § 2085 BGB hat die Mitwirkung des ersten Bürgermeisters im Fall der Nr. 1.3.1, 3. Spiegelstrich nur zur Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten oder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam ist.

1.3.3  

Die Vertretung des ersten Bürgermeisters richtet sich nach der Gemeindeordnung (Art. 39 GO). Handelt ein Vertreter des ersten Bürgermeisters, dann soll er in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt (z.B. „zweiter Bürgermeister “).

1.4   Zeugen

1.4.1  

Der erste Bürgermeister muss zur Errichtung des Testaments zwei Zeugen zuziehen.

1.4.2  

Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer
in dem Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird,
mit dem Bedachten oder Ernannten in einem Angehörigenverhältnis im Sinn von § 7 Nrn. 2 bis 3 BeurkG steht (vgl. Nr. 1.3.1, 3. Spiegelstrich).
Vorbehaltlich § 2085 BGB hat die Mitwirkung eines hiernach ausgeschlossenen Zeugen nur zur Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten oder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker nichtig ist.

1.4.3  

Als Zeuge soll nicht zugezogen werden, wer
mit dem ersten Bürgermeister verheiratet ist oder mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt,
mit dem ersten Bürgermeister in gerader Linie verwandt ist oder war,
zu dem ersten Bürgermeister in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
minderjährig ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
nicht schreiben kann oder
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist.

1.4.4  

Als Zeugen sind vertrauenswürdige Personen auszuwählen. Besitzt der erste Bürgermeister selbst nicht die erforderliche Geschäftsgewandtheit, soll er als Zeugen, wenn möglich, eine zu seiner Unterstützung geeignete Person zuziehen.

1.4.5  

Die beiden Zeugen müssen, ebenso wie der erste Bürgermeister selbst, während der ganzen Verhandlung zugegen sein.

1.5   Testierfähigkeit

1.5.1  

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

1.5.2  

Ein Testament kann nicht errichten (§ 2229 BGB),
wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

1.5.3  

Der erste Bürgermeister soll sich davon überzeugen, dass der Erblasser die Testierfähigkeit, d.h. die zur Errichtung eines Testaments erforderliche Fähigkeit, besitzt. Seine Wahrnehmung darüber soll er in der Niederschrift angeben. Ferner soll er in der Niederschrift vermerken, ob der Erblasser schwer krank ist und ob im Zusammenhang mit der Erkrankung eine Beeinträchtigung der Testierfähigkeit festgestellt wurde.

1.5.4  

Macht der erste Bürgermeister bei der Verhandlung Wahrnehmungen, die Zweifel darüber begründen, ob der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt, oder ergeben sich sonst Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testaments, sollen die Zweifel dem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mitteilung und die hierauf von dem Erblasser abgegebenen Erklärungen in der Niederschrift festgestellt werden.

1.6   Errichtung des Testaments

1.6.1  

Ein Testament wird vor dem ersten Bürgermeister in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem ersten Bürgermeister entweder
seinen letzten Willen erklärt, oder
eine von ihm selbst oder von einem anderen geschriebene Schrift offen oder verschlossen mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.

1.6.2  

Wer minderjährig ist, kann das Testament nur durch Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

1.6.3  

Wer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters nicht im Stande ist, Geschriebenes zu lesen, kann das Testament nur durch Erklärung errichten.

1.7   Bedenken gegen die Errichtung des Testaments

1.7.1  

Der erste Bürgermeister soll den Willen des Erblassers erforschen, nach Möglichkeit den Sachverhalt klären, den Erblasser über die rechtliche Tragweite des Geschäftes belehren und die Erklärungen des Erblassers klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden; auf eine etwaige Unerfahrenheit oder Geschäftsungewandtheit des Erblassers soll er Rücksicht nehmen. Bestehen Zweifel, ob das Testament dem Gesetz oder dem wahren Willen des Erblassers entspricht, sollen die Bedenken mit dem Erblasser erörtert werden. Zweifelt der erste Bürgermeister an der Wirksamkeit des Testaments und besteht der Erblasser auf der Beurkundung, soll der erste Bürgermeister die Belehrung und die dazu abgegebene Erklärung des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Ist ausländisches Recht anzuwenden oder bestehen darüber Zweifel, soll der erste Bürgermeister den Erblasser darauf hinweisen und das in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist der erste Bürgermeister nicht verpflichtet.

1.7.2  

Will der Erblasser das Testament durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, soll der erste Bürgermeister vom Inhalt der Schrift Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfasst ist, hinreichend kundig ist, und nach Nr. 1.7.1 verfahren. Außerdem soll er prüfen, ob die Schrift etwa ein Rechtsgeschäft enthält, für dessen Beurkundung er nicht zuständig ist (vgl. Nr. 1.1.3). Enthält die Schrift ein solches Rechtsgeschäft, besteht die Gefahr, dass deshalb das Testament nichtig ist; der erste Bürgermeister wird daher die Annahme der Schrift ablehnen und es dem Erblasser überlassen, ob er das Testament auf andere zulässige Weise errichten will.

1.7.3  

Enthält die offen übergebene Schrift sonstige Mängel, hat er erste Bürgermeister den Erblasser auch hierauf hinzuweisen.

1.8   Niederschrift über die Testamentserrichtung

1.8.1  

Über die Errichtung des Testaments muss eine Niederschrift in deutscher Sprache aufgenommen werden. Ein Muster dazu enthält die Anlage 1. Die nicht zutreffenden Stellen des Musters müssen gestrichen werden; ein Ankreuzen der zutreffenden Stellen genügt nicht.

1.8.2  

Die Niederschrift muss enthalten
die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen; dabei sollen die Beteiligten so genau bezeichnet werden, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind;
die nach Nr. 1.6 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Fall der Übergabe einer Schrift die Feststellung der Übergabe.

1.8.3  

Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, oder die außerordentlichen Umstände, auf denen im Fall der Nr. 1.1.1, 2. Spiegelstrich die Absperrung beruht, sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

1.8.4  

Die Niederschrift soll ferner den Ort und Tag der Verhandlung enthalten. Wird das Testament durch Übergabe einer Schrift errichtet, soll die Schrift derart gekennzeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist.

1.8.5  

Die Niederschrift soll eine Angabe darüber enthalten, ob der erste Bürgermeister den Erblasser kennt oder, sofern das nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewissheit über seine Person verschafft hat. Kann er sich keine volle Gewissheit über die Person des Erblassers verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, soll er das in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts und der zur Feststellung der Person beigebrachten Unterlagen angeben.

1.8.6  

Die Niederschrift soll weiter ergeben, dass der erste Bürgermeister den Erblasser darauf hingewiesen hat, dass das Testament als nicht errichtet gilt, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt, dass jedoch Beginn und Lauf der Frist gehemmt sind, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

1.8.7  

Wegen der Feststellungen über die Testierfähigkeit wird auf Nrn. 1.5.3 und 1.5.4 verwiesen. Wegen der Feststellung etwaiger Bedenken gegen den Inhalt des Testaments wird auf Nr. 1.7.1 verwiesen.

1.9   Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift

1.9.1  

Die Niederschrift muss vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, dass das geschehen ist.

1.9.2  

Die Niederschrift soll dem Erblasser auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.

1.9.3  

Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des ersten Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

1.9.4  

Die Niederschrift muss auch vom ersten Bürgermeister und von den Zeugen unterschrieben werden. Der erste Bürgermeister soll seiner Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.

1.10   Hinterlegung des Testaments

1.10.1  

Der erste Bürgermeister soll die Niederschrift über die Errichtung des Testaments mit den Anlagen, insbesondere im Fall der Errichtung durch Übergabe einer Schrift mit dieser Schrift, in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Amtssiegel verschließen. Der erste Bürgermeister soll das Testament auf dem Umschlag nach der Person des Erblassers und nach der Zeit der Errichtung näher bezeichnen und diese Aufschrift unterschreiben.

1.10.2  

Nach der Verschließung soll der erste Bürgermeister einen Vermerk über die Errichtung des Testaments nach dem in Anlage 2 enthaltenen Muster aufnehmen.

1.10.3  

Die verschlossene Niederschrift hat der erste Bürgermeister unverzüglich zur amtlichen Verwahrung an das für die Gemeinde zuständige Amtsgericht, wenn der Erblasser jedoch die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt, an dieses abzuliefern. Der in Nr. 1.10.2 genannte Vermerk ist dem Amtsgericht mit einzureichen. Versendet der erste Bürgermeister die Niederschrift, soll er die Sendung gegen Verlust sichern (z.B. Einschreiben oder Wertbrief).

1.10.4  

Das Amtsgericht erteilt dem ersten Bürgermeister eine Empfangsbescheinigung.