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Text gilt ab: 26.07.1999
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Hinweise zur Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen vom 13. Dezember 1956 (BayRS 2026-4-I)

AllMBl. 1999 S. 568


2027-I
Hinweise zur Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen vom 13. Dezember 1956 (BayRS 2026-4-I)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 6. Juli 1999 Az.: IB1-1415.35-0
An die Gemeinden
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Verfahren zur Durchführung des in § 380 der Strafprozessordnung vorgesehenen Sühneversuchs ist in Art. 49 AGGVG und der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen (BayRS 2026-4-I) geregelt.
1 Die Durchführung des Sühneversuchs ist den Gemeinden übertragen (Art. 49 Abs. 1 AGGVG). Welche Stelle der Gemeinde den Sühneversuch als Vergleichsbehörde durchzuführen hat, bestimmt sich daher nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Die Durchführung von Sühneversuchen wird ihrer Natur nach stets ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung sein und sonach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dem ersten Bürgermeister obliegen. Von den Fällen der Vertretung (Art. 39 Abs. 1 GO) abgesehen, kann dieser seine Befugnisse insoweit nur nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen. Da der Bürgermeister beim Sühneversuch als Organ der Gemeinde tätig wird, ist es nicht möglich, dass er Personen mit der Durchführung des Sühneversuchs betraut, die weder Mitglieder des Gemeinderats noch Gemeindebedienstete sind.
2 Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist gemäß § 1 der Verordnung die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in verschiedenen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch (Art. 49 Abs. 2 AGGVG). Die Parteien können nicht vereinbaren, dass der erste Bürgermeister einer anderen bayerischen Gemeinde den Sühneversuch vornimmt.
3 Rechtsanwälte als Beistände können von der Vergleichsbehörde nicht zurückgewiesen werden; die Zurückweisung anderer Beistände ist jedoch zulässig (§ 2 Abs. 2 der Verordnung).
4 Die Verhängung einer Geldbuße gegen den Antragsteller, wenn dieser zum Sühnetermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint, ist nicht möglich.
5 Die kostenrechtliche Behandlung des Sühneversuchs erfolgt ausschließlich nach dem Kostengesetz ‑ KG ‑ (BayRS 2013-1-1-F) vom 20. Februar 1998 ‑ GVBl S. 43 ‑, geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1999 ‑ GVBl S. 230 ‑. Nach Art. 14 Abs. 1 KG wird die Vornahme des Sühneversuchs in der Regel von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig zu machen sein. Hinsichtlich der Gebührenhöhe wird auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.IV.5 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz vom 18. Juli 1995, GVBl S. 454, berichtigt S. 816, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1999, GVBl S. 149) verwiesen.
Die Bekanntmachung vom 29. Januar 1957 (MABl S. 44 = BayBSVI III S. 212) wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 102
GAPl 1415
AllMBl 1999 S. 568