Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

4   Zu § 10

4.1   Kreditgeschäft

Als Grundnorm für das Kreditgeschäft unterstreicht § 10 im Sinn des öffentlichen Auftrags, dass das Kreditgeschäft gegenüber den übrigen Aktivgeschäften der §§ 14 bis 16 vorrangig zu betreiben ist. Die Förderung der heimischen Wirtschaft durch die Gewährung von Krediten an mittelständische Unternehmen ist eine Hauptaufgabe der Sparkassen.

4.2   Kreditarten

Die Sparkassenordnung unterscheidet in Absatz 2 nur noch zwischen Krediten gegen Sicherheiten und Krediten ohne Sicherheiten. Über die §§ 10 bis 13 hinaus gibt es keine besonderen sparkassenrechtlichen Regeln mehr für Real- (auch Schiffsreal-), Personal- oder Körperschaftskredite (§ 4 Abs. 3).