Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

2   Zu § 4

2.1   Geschäftsgrundsätze

Die Sparkassen führen ihre Geschäfte unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität. Ausreichende Sicherheit bedeutet bankübliche Sicherheit. Ausreichende Liquidität bedeutet, dass die Sparkassen jederzeit ausreichend zahlungsbereit sind. Dazu gehört auch eine Liquiditätsplanung. Ausreichende Rentabilität bedeutet, dass die Sparkassen Geschäfte tätigen, die eine Rendite erwarten lassen. Auch wenn die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund der Sparkassengeschäfte steht und das Maß der ausreichenden Rentabilität durch den öffentlichen Auftrag und die Gemeinnützigkeit der Sparkassen mitbestimmt wird, müssen die Sparkassen ihre Mittel selbst erwirtschaften und dürfen deshalb keine Geschäfte führen, die auch auf längere Sicht nur Verluste erwarten lassen. Die Rentabilität soll so bemessen sein, dass eine ausreichende Eigenkapitalbildung als Grundlage für zukünftiges Wachstum gewährleistet ist. Damit wird auch der Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 ausgeformt, wonach die Sparkassen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen führen.

2.2   Verbot von Spekulationsgeschäften

Der Sparkasse sind Geschäfte verwehrt, deren Verlust- und Risikopotential die Ertragskraft und Eigenmittelreserven der Sparkasse übersteigt. Anhaltspunkte dafür ergeben sich vor allem aus der mangelnden Tragbarkeit und Steuerbarkeit der mit dem Geschäft verbundenen Risiken, nicht unbedingt aus der Produktart.
Zu Handelsbuchgeschäften hat der Verband in Abstimmung mit dem Ministerium in einem Rundschreiben Hinweise gegeben.

2.3   Sonstige Vorschriften

Der Hinweis auf die allgemein für Kreditinstitute geltenden (bundesrechtlichen) Vorschriften – insbesondere auf das Gesetz über das Kreditwesen und die dazu ergangenen Vorschriften – ist deklaratorisch. Eigenständige Bedeutung hat jedoch die Aussage, dass es mit diesen Vorschriften sein Bewenden hat, soweit sich aus dem Sparkassengesetz und der Sparkassenordnung keine besonderen Anforderungen ergeben.