Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

10   Zu § 16

10.1   Beteiligungen innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe

Die Mittelanlage in Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (§ 3 Abs. 3) unterliegt keinen Beschränkungen (§ 16 Abs. 1).

10.2   Fremdbeteiligungen

Die Beteiligung an Gesellschaften im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 ist nicht auf eine bestimmte Quote des Unternehmenskapitals begrenzt. Die Beteiligung unterliegt aber den Betragsgrenzen des Absatzes 3. Die Sparkasse darf sich an Unternehmen nur im Rahmen ihrer Aufgaben beteiligen. Im Bauträgerbereich unterstützen die Sparkassen die Kommunen lediglich bei der Erfüllung ihrer städtebaulichen Aufgaben, insbesondere bei der Aufgabe, preiswerten Wohnraum für ortsansässige bedürftige Bevölkerungskreise etwa im Rahmen sogenannter Einheimischenmodelle zu schaffen.
Die Sparkassen dürfen sich über Kapitalbeteiligungsgesellschaften mittelbar an mittelständischen Unternehmen beteiligen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2). Kapitalbeteiligungsgesellschaften, an denen mehrere Sparkassen beteiligt sind, dürfen sich an mittelständischen Unternehmen in den Geschäftsbezirken der beteiligten Sparkassen beteiligen.
§ 16 Abs. 2 Nr. 3 ermöglicht es den Sparkassen, sich unmittelbar an Unternehmen zu beteiligen, insbesondere zur Unterstützung von Existenzgründern und von mittelständischen Unternehmen im innovativen technologischen Bereich. Die Begrenzung auf 49 v. H. des Unternehmenskapitals bezieht sich im Fall der Beteiligung mehrerer Sparkassen an einem Unternehmen auf jede einzelne Sparkasse.

10.3   Kaufmännische Grundsätze

Im risikobehafteten Beteiligungsgeschäft sind die kaufmännischen Grundsätze besonders zu beachten (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Die Entscheidung, Beteiligungen nach § 16 Abs. 2 einzugehen, bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats (§ 25 Abs. 2 Nr. 6). In den Beschlussunterlagen für den Verwaltungsrat soll die Einhaltung der Betragsgrenzen des § 16 Abs. 3 Satz 1 dargestellt werden. Die Beschlussunterlagen sollen in knapper Form auch über das Geschäftskonzept und die prognostizierte geschäftliche Entwicklung informieren, damit sich der Verwaltungsrat bei seiner Entscheidungsfindung eine Vorstellung über die zu erwartende Rentabilität der Beteiligung machen kann. Im Übrigen sind die Beschränkungen des § 12 KWG zu beachten.