Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

9   Zu § 15

9.1   Genehmigungsvorbehalt

Unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags unterstützen die Sparkassen die Kommunen bei der Schaffung preiswerten Wohnraums und bei der Erschließung von Gewerbegebieten. Damit bei diesen Maßnahmen im Bauträgerbereich die Wettbewerbsneutralität der öffentlichen Hand beachtet wird und die Sparkasse keine marktbeherrschende Stellung erlangt, bedarf die Sparkasse einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Will der Vorstand einer Sparkasse eine solche aufsichtliche Genehmigung beantragen, hat er vorher die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5). Einer zusätzlichen Zustimmung des Ministeriums nach § 19 bedarf es nicht; § 15 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Spezialregelung.

9.2   Genehmigungsverfahren

Genehmigungsanträge sind in zweifacher Ausfertigung über den Verband einzureichen. Der Verband leitet eine Ausfertigung mit seiner Stellungnahme an die Regierung weiter.