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Text gilt ab: 01.10.2001

7   Zu § 13

Nachweispflicht bei Körperschaftskrediten
Körperschaftskredite dürfen erst ausgereicht werden, wenn die Entscheidungen der zuständigen Organe der kreditnehmenden juristischen Personen und die etwa erforderlichen aufsichtlichen Genehmigungen nachgewiesen sind.