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Text gilt ab: 01.10.2001

6   Zu § 12

Blankokredite
Blankokredite sind (Personal-) Kredite, die ohne den Sicherungsgrundsätzen entsprechende Sicherheiten gegeben werden. Bemessungsgrundlage für das Blankokreditkontingent ist das haftende Eigenkapital im kreditwesenrechtlichen Sinn (§ 10 Abs. 2 KWG). Das Blankokreditkontingent wird durch Körperschaftskredite (§ 13) nicht belastet. Erfasst werden sämtliche Blankokredite der Sparkasse, auch die aus dem Privatkundengeschäft. Kredite, die nur teilweise entsprechend den Sicherungsgrundsätzen abgesichert sind, werden mit dem – nicht entsprechend abgesicherten – Blankokreditanteil erfasst.