Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

1   Zu § 2

1.1   Regionalprinzip

Die Sparkasse dient gemäß Art. 2 Abs. 1 SpkG dem örtlichen Kreditbedürfnis; sie soll sich deshalb kreditwirtschaftlich nur in ihrem eigenen Geschäftsbezirk betätigen. Der Geschäftsbezirk erweitert sich im Fall des § 2 Abs. 2.
Der Geschäftsbezirk einer Sparkasse deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet ihres Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen mit dem räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands (§ 2 Abs. 1). Soweit Zweigstellen im Gebiet oder Wirkungsbereich eines anderen Gewährträgers liegen (Gemengelage), sollen sie durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten auf die Sparkasse dieses Gewährträgers übertragen werden.

1.2   Sammelanzeige von Zweigstellenänderungen

Zusammen mit der nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG zu erstattenden jährlichen Anzeige reicht die Sparkasse beim Sparkassenverband Bayern (Verband) zwei weitere Ausfertigungen für die Regierung und das Staatsministerium des Innern (Ministerium) ein, die der Verband weiterleitet.

1.3   Werbung

Der Vorbehalt in § 2 Abs. 5, Werbung „soweit möglich“ nur auf den Geschäftsbezirk zu beschränken, trägt der technischen Entwicklung der Medien Rechnung und gestattet der Sparkasse z.B. Werbung über das Internet und lokale Rundfunk- und Fernsehsender.