Inhalt

Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 18 Abs. III und IV  
Grundbuchberichtigung bei der Bildung von Zweckverbandssparkassen sowie bei Vereinigung von Sparkassen

Gemäß Art. 18 Abs. IV geht das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten auf Dritte zu übertragen sind. Durch diesen kraft Gesetzes eintretenden Vermögensübergang ist das Grundbuch unrichtig geworden, weil in ihm noch die bisherigen Sparkassen als Berechtigte an den nunmehr auf die Zweckverbandssparkasse übergegangenen Vermögen eingetragen sind. Die Zweckverbandsparkasse hat daher die Berichtigung des Grundbuchs alsbald zu beantragen (vgl. § 13 GBO). Das gilt sinngemäß auch für den Fall, dass eine Sparkasse mit einer anderen Sparkasse im Wege der Übereinkunft nach Art. 16 vereinigt wird (Art. 18 Abs. III).