Inhalt

Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 11  
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und ständigen Vertretern

1.
Gemäß Art. 11 Abs. I ist zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der in Aussicht genommenen Bewerber ehrbar und fachlich genügend vorgebildet ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, die § 26 SpkO für die zu besetzende Stelle vorschreibt.
Eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende kommissarische Besetzung der Stellen der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters ist mit Art. 11 nicht vereinbar.
2.
Es liegt im eigenen Interesse der Sparkassen und ihrer Gewährträger, die Stellen der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters des Einmannvorstands vor einer Neubesetzung auszuschreiben, um damit einem möglichst großen Kreis von Fachleuten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Die Ausschreibung soll nähere Angaben über die zu besetzende Stelle und über die an den Bewerber gestellten Anforderungen enthalten. Die Bewerbungen sind dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband mit allen Unterlagen zur gutachtlichen Stellungnahme zu übersenden. Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, ob die Voraussetzungen des § 26 SpkO (insbesondere des Absatzes 1 Nr. 2) erfüllt sind. Erforderlichenfalls ist der Bewerber aufzufordern, sich hierzu ergänzend zu äußern. Der Bayerische Sparkassen- und Giroverband prüft anhand der Unterlagen die fachliche Eignung der Bewerber und benennt der Anstellungskörperschaft die drei am besten geeigneten zur Auswahl. Wenn kein geeigneter Bewerber vorhanden ist, soll die Ausschreibung wiederholt werden. Es empfiehlt sich, die in Betracht kommenden Bewerber zur persönlichen Vorstellung einzuladen.
Sobald das zuständige Organ die Bestellung eines der vorgeschlagenen Bewerber beschlossen hat, sind die Unterlagen der Regierung vorzulegen. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
a)
die Bewerbungsunterlagen der drei vom Bayerischen Sparkassen- und Giroverband ausgewählten Bewerber,
b)
das Gutachten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands,
c)
eine Abschrift des Beschlusses über die Bestellung,
d)
ein Personalbogen (2fach) nach dem Muster, das der Bayerische Sparkassen- und Giroverband mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bekannt gibt.
Erfüllt der ausgewählte Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen, so erteilt die Regierung die Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. I und übermittelt dem Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einen Abdruck der Genehmigung. Nach Erteilung der Genehmigung erstattet die Sparkasse die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband.
Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bayerische Sparkassen- und Giroverband mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bekannt gibt. Die Sparkassen legen diese Anzeigen samt den Beilagen (Abschnitt IV Nr. 2 der Anzeigenbekanntmachung vom 5. Dezember 1962 - BAnz Nr. 243) in fünffacher Fertigung dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband vor. Der Verband leitet je eine Ausfertigung an das Staatsministerium des Innern, die Regierung, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Landeszentralbank weiter.
3.
Die Genehmigung kann gemäß Art. 11 Abs. II von der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein ständiger Vertreter den Anforderungen nicht mehr entspricht. Unter dieser Voraussetzung kann die Genehmigung auch gegen den Willen der Anstellungskörperschaft und der Sparkasse zurückgenommen werden.
Art. 11 Abs. II hindert das zuständige Organ nicht, ein Mitglied des Vorstands oder einen ständigen Vertreter in eigener Zuständigkeit abzuberufen. Wortlaut und Zweck des Gesetzes sprechen gegen die Auslegung, dass die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Abberufung leitender Bediensteter wäre. Mitglieder des Vorstands und ständige Vertreter bedürfen für ihre Aufgabe in erster Linie des Vertrauens der zuständigen Organe des Gewährträgers und der Sparkasse. Ist dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden, so kann die Bestellung widerrufen werden. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird durch die Abberufung jedoch nicht unmittelbar berührt. Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung (im Vollzug der Rechtsaufsicht) nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht auch auf ihre Zweckmäßigkeit nachprüfen.
Art. 11 Abs. II gibt aber der Aufsichtsbehörde das Recht zum Eingreifen, wenn die Bestellung aus wichtigen, in der Person des Bediensteten liegenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden kann, die Anstellungskörperschaft oder die Sparkasse es aber versäumt, die Abberufung von sich aus vorzunehmen.
Die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat, ebenso wie die Zurücknahme der Bestellung durch das zuständige Organ selbst, die Wirkung, dass das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter vom Wirksamwerden der Zurücknahme an, also für die Zukunft, seiner Funktion enthoben wird und nicht mehr berechtigt ist, das bisher innegehabte Amt auszuüben. Die Zurücknahme der Genehmigung wirkt also nicht nur gegenüber der Sparkasse und der Anstellungskörperschaft, sondern durch sie wird das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird aber wie auch bei der Zurücknahme der Bestellung nicht unmittelbar berührt.
Die Zurücknahme der Genehmigung ist gegen über der Sparkasse zu erklären; die Aufsichtsbehörde muss sie aber dem Mitglied des Vorstands oder dem ständigen Vertreter bekannt geben. Die Zurücknahme ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn der Bedienstete ein Angestellter ist. Der Verwaltungsakt ist überwiegend sparkassenrechtlicher (nicht beamtenrechtlicher) Natur. Über einen Widerspruch entscheidet deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 11 und 13 Abs. I SpkG die Regierung als Sparkassenaufsichtsbehörde; darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
Für die Anzeige gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG gilt Nummer 2 letzter Absatz entsprechend.