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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 8  
Bildung und Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Sparkassen und der Verbandsversammlungen der Sparkassenzweckverbände

1.
Gemäß Art. 8 Abs. V Satz 1 werden die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. I Nr. 2) auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Gewährträgers bestellt. Demnach gehören die weiteren Verwaltungsratsmitglieder von Gemeindesparkassen oder Kreissparkassen dem Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags an. Dagegen ist bei Zweckverbandssparkassen die Amtszeit der weiteren Verwaltungsratsmitglieder nicht einheitlich, weil die Verbandsversammlung als Vertretungskörper des Gewährträgers keine eigene Wahlzeit im Sinn des Art. 8 Abs. V Satz 1 hat.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände endet
a)
die Amtszeit der Verbandsräte, die der Verbandsversammlung gemäß Art. 32 Abs. 2 KommZG kraft Amts angehören, mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamts,
b)
die Amtszeit für Verbandsräte, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds sind, mit dem Ende der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, der sie angehören (Art. 32 Abs. 4 KommZG),
c)
die Amtszeit der Verbandsräte, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, 6 Jahre nach ihrer Bestellung zum Verbandsrat (Art. 32 Abs. 4 KommZG).
Weitere Verwaltungsratsmitglieder, die gleichzeitig Verbandsräte sind, scheiden demnach aus dem Verwaltungsrat aus, wenn ihre Amtszeit als Verbandsrat endet.
2.
Die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder bleiben nach Art. 8 Abs. V Satz 2 bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt; doch darf diese Bestimmung, die nur den Fortgang der Verwaltung gewährleisten soll, kein Anlass sein, die Neubestellung zu verzögern.
3.
Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder beruft zu zwei Dritteln der Vertretungskörper des Gewährträgers aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit (Art. 8 Abs. II, III), zu einem Drittel die Regierung als Aufsichtsbehörde auf Grund einer vom Vertretungskörper aufzustellenden Vorschlagsliste (Art. 8 Abs. II und IV). In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein bestimmter Ersatzmann zu bestellen (Art. 8 Abs. II Satz 2), der aber nur anstelle dieses einen Mitglieds tätig werden kann. Wegen der von Art. 6 abweichenden Zahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder bei der Vereinigung von Sparkassen oder dem Zusammenschluss von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse vgl. die Ausführungen zu Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I.
Die gemäß Art. 8 Abs. IV der Aufsichtsbehörde vorzulegende Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder und Ersatzleute zu enthalten. Die in der Vorschlagsliste Benannten dürfen nicht dem Gemeinderat oder Kreistag angehören, sie müssen aber das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde oder im Landkreis haben (Art. 8 Abs. IV Sätze 3 und 4). Auch dann, wenn der Geschäftsbereich einer Kreissparkasse in einen anderen Landkreis hinübergreift, ist es nicht möglich, Bürger des anderen Landkreises in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Die vom Vertretungskörper des Gewährträgers gemäß Art. 8 Abs. III zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Ersatzmänner müssen Mitglieder des Vertretungskörpers selbst sein. Das Ausscheiden aus dem Vertretungskörper führt daher auch zum Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.
4.
Für die Bildung der Verbandsversammlung eines Sparkassenzweckverbands und für die Berufung der Verwaltungsratsmitglieder einer Zweckverbandssparkasse ist auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:
a)
§ 4 Abs. 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände sieht vor, dass jedes Mitglied des Zweckverbands eine bestimmte Anzahl von Verbandsräten und für jeden dieser Verbandsräte einen bestimmten Stellvertreter bestellt.Diese Verbandsräte und ihre Stellvertreter müssen nicht dem Vertretungskörper des entsendenden Verbandsmitglieds angehören. Gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der Mustersammlung für Sparkassenzweckverbände müssen sie jedoch zu kommunalen Ehrenämtern des entsendenden Verbandsmitglieds wählbar sein.
b)
Die Verbandsversammlung darf nicht so klein sein, dass aus ihr nicht die erforderliche Zahl von weiteren Verwaltungsratsmitgliedern und Ersatzmännern gestellt werden kann. Daher wird den Sparkassenzweckverbänden empfohlen, die Zahl der übrigen Verbandsräte und ihrer Stellvertreter in der Verbandsversammlung so zu bemessen, dass sie die sich aus der Sparkassensatzung ergebende Zahl der von der Verbandsversammlung zu bestellenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzmänner um mindestens ein Drittel übersteigt.Die Verbandsräte eines Sparkassenzweckverbands, die nicht kraft Amts Verbandsräte sind, und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungsorganen der Mitglieder des Zweckverbands in offener Abstimmung, nicht in geheimer Wahl, bestellt.
c)
Art. 8 Abs. IV Satz 4 bedeutet für Zweckverbandssparkassen, dass die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder nicht der Verbandsversammlung des Zweckverbands angehören dürfen. Dabei ist zu beachten, dass auch die Stellvertreter der Verbandsräte dem Vertretungskörper des Zweckverbands angehören. Nach dem Zweck dieser Vorschrift sind aber auch keine Mitglieder der Vertretungskörper der Zweckverbandsmitglieder in den Verwaltungsrat zu berufen. Art. 8 Abs. IV Satz 5 findet Anwendung.
5.
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVBl 1959 S. 353) haben die Vertretungskörper der Gewährträger (Gemeinderäte, Kreistage, Verbandsversammlungen der Sparkassenzweckverbände) die weiteren Verwaltungsratsmitglieder und die Ersatzmänner, die sie gemäß Art. 8 Abs. II Satz 1 und Abs. III berufen, in geheimer Abstimmung gemäß Art. 51 Abs. 3 GO (Art. 45 Abs. 3 LKrO) zu wählen.
Über die Vorschlagslisten (Art. 8 Abs. IV) wird gemäß Art. 51 Abs. 1 GO (Art. 45 Abs. 1 LKrO) und § 7 Abs. 2 Buchst. b der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände Beschluss gefasst; Art. 51 Abs. 3 GO (Art. 45 Abs. 3 LKrO) ist also für die Aufstellung der Vorschlagslisten nicht anwendbar.
Die Wahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder und den Beschluss über die Vorschlagslisten muss der Vertretungskörper des Gewährträgers selbst vornehmen; er kann diese Aufgabe nicht einem Ausschuss übertragen.
6.
Durch die Gebietsreform sind zahlreiche Landkreise Gewährträger von Kreissparkassen geworden, deren Wirkungsbereich sich nur auf ein Teilgebiet des Landkreises (Gebiet des alten Landkreises, der bisher Gewährträger war) erstreckt. In solchen Fällen sollen die Kreistage darauf achten, dass nur in den Verwaltungsrat gewählt oder in die Vorschlagsliste aufgenommen wird, wer in dem von der Sparkasse bedienten Teilgebiet wohnt. Nur diese Personen kennen in der Regel die örtlichen Kreditbedürfnisse und die sonstigen für die Geschäftspolitik der Sparkasse wichtigen Umstände so gut, wie das notwendig ist, um die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern. Gemäß Art. 10 Abs. I darf in den Verwaltungsrat nur berufen werden, wer über die notwendige Sachkunde verfügt. Die besondere Vertrautheit der Sparkassenorgane mit den örtlichen Bedürfnissen ist entscheidend für den geschäftlichen Erfolg der Sparkasse.
Für die Ersatzmänner gilt das Gleiche wie für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
7.
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Kreissparkassen, so hat der Kreistag die Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzleute für jede der Sparkassen gesondert nach den vorstehenden Grundsätzen zu wählen und in die Vorschlagslisten aufzunehmen.