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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 7  

1.
Zu Absatz I: Vorsitzender des Verwaltungsrats
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so führt der Landrat den Vorsitz in allen Verwaltungsräten. Der Landrat oder Kreistag kann nicht bestimmen, dass den Vorsitz in einem von mehreren Verwaltungsräten der stellvertretende Landrat führt; nur im Fall der Verhinderung des Landrats handelt sein Stellvertreter.
2.
Zu Absatz II Buchst. a: Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so führt der Landrat den Vorsitz in allen Verwaltungsräten. Der Landrat oder Kreistag kann nicht bestimmen, dass den Vorsitz in einem von mehreren Verwaltungsräten der stellvertretende Landrat führt; nur im Fall der Verhinderung des Landrats handelt sein Stellvertreter.
Die Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats richtet sich je nach Gewährträger nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters (Art. 39 Abs. 1 GO), des Landrats (Art. 32, 36 LKrO) oder des Verbandsvorsitzenden (Art. 36 KommZG, § 8 Abs. 1 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände). Der Verwaltungsrat kann nicht die Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte selbst bestimmen. Ebenso wenig kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 39 Abs. 2 GO, Art. 37 Abs. 4 LKrO oder Art. 37 Abs. 4 KommZG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände übertragen.