Inhalt

Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 4  
Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in Gewährträgerorganen

Bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers werden in der Regel die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sein.
§ 6 Abs. 4 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände bestimmt, dass die Sitzungen der Verbandsversammlung nicht öffentlich sind. Auch in den Mustergeschäftsordnungen für die Gemeinden und die Landkreise werden die Sparkassenangelegenheiten unter den Gegenständen aufgeführt, die grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind.
Das gilt vor allem für die Prüfung des Investitionsplans (§ 28 Abs. 2 SpkO), die Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Investitionsplan, die Entgegennahme des vom Verwaltungsrat der Sparkasse festgestellten Jahresabschlusses und Geschäftsberichts (§ 28 Abs. 3 SpkO) und für Personalangelegenheiten (Art. 12 SpkG), soweit diese nicht ohnehin gemäß Art. 12 Abs. V SpkG auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen sind.
Den Gemeinden und den Landkreises wird empfohlen, die Behandlung von Sparkassenangelegenheiten, soweit gesetzlich zulässig, gemäß Art. 32 GO, Art. 29 LKrO auf einen beschließenden Ausschuss (z.B. Finanzausschuss, Kreisausschuss, Wirtschaftsausschuss) zu übertragen, dem Vertreter von Konkurrenzunternehmen der Sparkassen nicht angehören.
Auf einen Ausschuss können nicht übertragen werden die Beschlussfassung über die Errichtung (Art. 1 Abs. I SpkG), die Auflösung (Art. 14 SpkG) oder die Umbildung von Sparkassen (Art. 16 Abs. II Satz 1, Art. 17 Abs. II Satz 1, Art. 26 Abs. I Satz 1, Art. 27 Abs. II Satz 1, Art. 30 Abs. I Satz 1 SpkG), die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 8 Abs. III, IV Satz 1 SpkG) und die Erstellung der Vorschlagsliste für die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder (Art. 8 Abs. IV Satz 1 SpkG).