Text gilt ab: 14.12.1979

II.  

Zur Mustersatzung wird Folgendes bemerkt:

1.   Zu § 2

1.1  

Zur Bestimmung des Vorteils des Beitragsschuldners dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz. Dabei bildet der Gewinn den Maßstab für den tatsächlich erzielten Vorteil, der steuerbare Umsatz für den ‑ unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Anteils des Gewinns am steuerbaren Umsatz des jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweiges (durchschnittliche Gewinnspanne) ‑ erzielbaren Vorteil.

1.2  

Bei Unternehmen, deren steuerbarer Umsatz bzw. Gewinn nur teilweise ortsbedingt ist, kann diesem Umstand durch eine entsprechende Gestaltung des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden (VGH, Urteil vom 07.08.1974, Az.: 57 IV 70), wenn nicht der auf die hebeberechtigte Gemeinde entfallende Anteil an Gewinn und steuerbarem Umsatz vom Beitragspflichtigen nachgewiesen wird. Das gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der hebeberechtigten Gemeinde im Veranlagungsjahr eine oder mehrere auswärtige Betriebsstätten (§ 12 AO) oder ein auswärtiges Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten in der hebeberechtigten Gemeinde unterhält.

2.   Zu § 3

2.1  

Der Vorteilssatz (Absatz 3) lässt sich in der Regel nicht berechnen; er muss daher geschätzt werden. Dabei ist auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Schuldners und nicht auf vorgegebene Rahmensätze abzustellen.

2.2  

Bei der Festlegung des Beitragssatzes (Absatz 4) ist einerseits auf die kommunalen Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs Bedacht zu nehmen, andererseits die Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner zu berücksichtigen. Die kommunalen Aufwendungen sind nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu bemessen (Art. 61 Abs. 2 GO). Teilweise können die aus dem Fremdenverkehrsbeitrag finanzierbaren kommunalen Aufwendungen auch mit dem Aufkommen aus dem Kurbeitrag abgedeckt werden.
Eine Überdeckung darf insgesamt nicht eintreten. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Fremdenverkehrsbeitrag das allgemeine Preisniveau in der Gemeinde mitbestimmt und damit auch für die Anziehungskraft des Ortes für Fremde von Bedeutung ist.

2.3  

Der Mindestbeitragssatz (Absatz 5) ergibt sich, indem der Mittelwert der branchendurchschnittlichen Gewinnspanne mit der Messzahl 0,5 und mit dem Beitragssatz nach § 3 Abs. 4 multipliziert wird. Dabei drückt die Messzahl 0,5 aus, dass (nur) die Hälfte der branchendurchschnittlichen Gewinnspanne zur Bemessung des Mindestbeitrags herangezogen wird.

2.4  

Die branchendurchschnittliche Gewinnspanne kann wie folgt ermittelt werden:

2.4.1  

Bei Gewerbetreibenden in der Regel nach dem durchschnittlichen Reingewinnsatz der Richtsatzsammlung der zuständigen Oberfinanzdirektion für das Kalenderjahr, in dem das Rechnungsjahr beginnt. Ist die ausgeübte Tätigkeit oder eine von mehreren ausgeübten Tätigkeiten in der Richtsatzsammlung nicht aufgeführt, so kann der durchschnittliche Reingewinn aus dieser Tätigkeit nach dem Durchschnittssatz derjenigen aufgeführten Tätigkeit, der diese Tätigkeit am meisten entspricht, geschätzt werden.

2.4.2  

Bei Angehörigen freier Berufe nach Erfahrungssätzen.

2.4.3  

In anderen Fällen in ähnlicher Weise.

2.5  

Beispiel für die Beitragsermittlung:
Ein Gemischtwareneinzelhandelsgeschäft weist im Veranlagungszeitraum einen steuerbaren Umsatz von 200.000 € aus. Der einkommensteuerpflichtige Gewinn beträgt 10.000 €, der Vorteilssatz wurde von der Gemeinde nach Absatz 3 auf 25 % geschätzt, der Beitragssatz beträgt 4 %. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ergibt sich somit ein Beitrag von 10.000 € x 0,25 x 0,04 = 100 €.
Der Mindestbeitrag beträgt, wenn mangels besonderer örtlicher Umstände auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden kann, 200.000 € x 0,25 x 0,0015 = 75 €. Der Mindestbeitragssatz von 0,0015 ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 (vgl. auch Buchst. c) aus dem Mittelwert der branchendurchschnittlichen Gewinnspannen von über 5 v. H. bis 10 v. H., 7,5 v. H.
Der Mindestbeitrag wird in diesem Fall also nicht von Bedeutung; die Beitragsschuld beträgt 100 €.

3.   Zu § 5 Abs. 1

Bei der Wahl des Vorauszahlungsdatums oder der Vorauszahlungsdaten ist auf die örtliche Struktur der Fremdenverkehrswirtschaft und auf den mit der Entrichtung der Vorauszahlungen für die Beitragsschuldner und die Verwaltung verbundenen Aufwand zu achten.

4.   Zu § 5 Abs. 3

Der Betrag oder der Prozentsatz ist im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 im Rahmen der in der Mustersatzung vorgegebenen Werte so festzusetzen, dass sich eine möglichst weit gehende Annäherung der Einnahmen aus den Vorauszahlungen an die sich nach §§ 2 und 3 errechnende Beitragsschuld ergibt.

5.   Zu § 6 Abs. 1

Von der Festsetzung von Kleinbeträgen kann nach § 33 KommHV abgesehen werden.