Inhalt

Text gilt ab: 14.12.1979

III.  

Für den Vollzug der Mustersatzung werden in Ergänzung der Hinweise in der Bekanntmachung vom 28. Juni 1978 (MABl S. 464) folgende Hinweise gegeben:
1.
Der Beitrag ist in der Regel auf der Grundlage einer Erklärung des Pflichtigen über die Höhe des einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Gewinns und des steuerbaren Umsatzes unter Berücksichtigung etwaiger ergänzender Angaben des Pflichtigen zum Vorteilssatz zu ermitteln. Der Pflichtige soll diese Erklärung zum selben Zeitpunkt einreichen, zu dem er die entsprechenden Steuererklärungen beim Finanzamt vorlegt. Der Beitrag wird unabhängig von der Veranlagung des Pflichtigen durch das Finanzamt ermittelt. Auf diese Weise wird das Verfahren für den Pflichtigen und die Gemeinde deutlich vereinfacht.
2.
Während in aller Regel sowohl bei der Ermittlung des Beitrags nach dem Gewinn als auch nach dem Umsatz der gleiche Vorteilssatz anzuwenden sein wird, kann sich in manchen Fällen ein für die Beitragsermittlung nach dem Gewinn und nach dem Umsatz jeweils unterschiedlicher Vorteilssatz ergeben. Aus diesem Grunde wurde § 3 Abs. 3 Satz 1 der Mustersatzung geändert.