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Text gilt ab: 27.02.2006
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2025-I

Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. Juni 1976, Az. IB4-3024-44/8

(AllMBl. S. 482)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr vom 7. Juni 1976 (AllMBl. S. 482), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2006 (AllMBl. S. 56) geändert worden ist

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG– wird die in der Anlage abgedruckte Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr erlassen.

1.

Die Mustersatzung ist inhaltlich auf das mit Bekanntmachung vom 5. Juni 1976 (MABl S. 473) erlassene Muster einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter und auf das mit Bekanntmachung vom 7. Juni 1976 (MABl S. 480) erlassene Muster einer Straßenreinigungssatzung abgestimmt. Eine einheitliche Übernahme der angebotenen Satzungen wird empfohlen.
Wegen der in § 6 enthaltenen Verweisung auf die Verordnung und wegen der in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3*) enthaltenen Verweisungen auf die Straßenreinigungssatzung ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr die Verordnung und die Straßenreinigungssatzung wirksam sind und darin – an den genannten Stellen – die Regelungen, auf die verwiesen wird, getroffen sind. Tritt die Verordnung nach Art. 51 BayStrWG oder die Straßenreinigungssatzung erst nach der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in Kraft, so ist Letztere unwirksam.

*) [Amtl. Anm.:] gestrichen durch Bekanntmachung vom 3. Januar 1990 AllMBl S. 167

2. 

Nach der Rechtsprechung ist es auch zulässig, im Gebührenmaßstab statt auf die Straßenfrontlänge auf die Reinigungsfläche abzuheben.
Bei annähernd gleich gelagerten Verhältnissen kann auf die Festlegung von Reinigungsklassen verzichtet werden. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann es zweckmäßig oder sogar geboten sein, nur zwei oder auch mehr als drei Reinigungsklassen vorzusehen; Beurteilungsmaßstab ist hierbei immer der Gleichheitsgrundsatz. Regelmäßig wird eine Unterteilung der im Anschlussgebiet gelegenen Straßen in drei Reinigungsklassen gerechtfertigt sein.

3.

Die in den Fußnoten der Mustersatzung angegebenen Rahmengebührensätze sind nur unter dem Blickwinkel der Genehmigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 3 KAG) festgelegt worden.**) Im Einzelfall sollen die Gebühren nach Maßgabe des Art. 8 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtkosten der Straßenreinigungsanstalt nur zum Teil umlagefähig sind.***) Immer aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind die Kostenanteile
a)
für die Reinigung und Sicherung von Flächen, bei denen die Straßenreinigungsanstalt nicht in Erfüllung von Pflichten der Anlieger tätig wird,
b)
für in der Satzung vorgesehene Gebührenermäßigungen und im Einzelfall gewährte Billigkeitserlasse.
Die Gemeinde muss versuchen, den nicht umlagefähigen Kostenanteil möglichst genau zu ermitteln; soweit eine Berechnung einzelner Kostenanteile nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf geschätzt werden.
Bei der Festlegung der Gebührensätze in den einzelnen Reinigungsklassen ist darauf zu achten, dass die Gebührensätze etwa den auf die einzelnen Reinigungsklassen entfallenden Kostenanteil erbringen und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten für die Reinigung der Gehbahnen werden regelmäßig deutlich über den Kosten der Fahrbahnreinigung liegen.

**) [Amtl. Anm.:] Nach entsprechender Änderung des Art. 2 KAG besteht keine Genehmigungspflicht mehr bei Abweichung von der Mustersatzung.
***) [Amtl. Anm.:] vgl. auch die Bekanntmachung vom 3. Januar 1990, AllMBl S. 167 zur Frage der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Reinigung.

4. 

Die Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld (§ 5) entspricht praktischen Bedürfnissen, weil sie ein vierteljährliches Abrechnen der Straßenreinigungsgebühr zusammen mit der Erhebung der Grundsteuer auf dem unter Nr. 7 bezeichneten Weg ermöglicht. Unbillige Härten, die sich aus § 5 Satz 2 ergeben können, wenn ein Gebührenschuldner kurz nach Beginn eines Kalendervierteljahres das Benutzungsverhältnis beendet, sollen durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 AO ausgeglichen werden.

5. 

Wird die Alternative 1 des § 6 gewählt, so sind die Vorder- und Hinterlieger Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann sich hier darauf beschränken, nur einen der Gesamtschuldner heranzuziehen; regelmäßig wird es jedoch pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, wenn sie sich in einer der Alternative 2 entsprechenden Weise an die Vorder- und Hinterlieger hält.

6. 

Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie Gebührenermäßigungen einräumen will. Die in § 7 vorgesehenen Gebührenermäßigungen erscheinen unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich. Gebührenermäßigungen dürfen jedoch nicht zulasten der anderen Gebührenschuldner gehen.

7.

Die Regelung über die Fälligkeit der Gebühren (§ 8) geht davon aus, dass die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 12 Abs. 1 KAG Gebrauch macht und bestimmt, dass der Abgabebescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gilt. Regelmäßig wird die Gemeinde die Fälligkeitstermine auf den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres festlegen; damit ist gewährleistet, dass die Straßenreinigungsgebühren zusammen mit der Grundsteuer erhoben werden können.****)

****) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. Juni 1976.

EAPl
63-631
92-920
MABl 1976 S. 482

Anlage
Mustersatzung
für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband1)) ................................................................................ folgende

Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.

§ 2
Gebührenschuldner

(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet ist.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab

(1)
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.
(2)
Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.

§ 4
Gebührensatz

Alternative 1

(1)
Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse II
......................................................................2)
Euro
Reinigungsklasse III
......................................................................3)
Euro
oder

Alternative 2

(1)
Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse II
......................................................................2)
Euro
Reinigungsklasse III
......................................................................3)
Euro
(2)
4) Im Bereich der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung mit X (Mitreinigung der Gehbahnen) gekennzeichneten öffentlichen Straßen beträgt die Gebühr ........................5) v. H. des sich für das Grundstück aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

§ 5
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.

§ 6
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

Alternative 1

Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller Höhe. Vorder- und Hinterlieger sind Gesamtschuldner.
oder

Alternative 2

(1)
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr.
(2)
Jeder Gebührenschuldner hat dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, so können auf Antrag eines Gebührenschuldners die Anteile in demselben Verhältnis festgesetzt werden, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

§ 7
Gebührenermäßigung6)

Alternative 1

(1)
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
oder

Alternative 2

(wenn Alternative 2 zu § 4 gewählt wurde)
(1)
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen, nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden ebenfalls abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2)
Bei nicht gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr um ...............7) v. H.

§ 8
Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 9
Meldepflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Gemeinde unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

§ 10
Inkrafttreten

Alternative 1

(1)
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
oder

Alternative 2

(1)
Diese Satzung tritt am ..........................................................8) in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom ..........................................................9) außer Kraft.

1) [Amtl. Anm.:] Hinweis: Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
2) [Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse I festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
3) [Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse II festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
4) [Amtl. Anm.:] Abs. 2 ist zu streichen, wenn die Gehbahnen von der Straßenreinigungsanstalt nicht mitgereinigt werden.
5) [Amtl. Anm.:] Jeder Vomhundertsatz zwischen 200 v. H. und 300 v. H. kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
6) [Amtl. Anm.:] § 7 kann ganz oder in einzelnen Absätzen gestrichen werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
7) [Amtl. Anm.:] Jeder Vomhundertsatz bis zu 50 v. H. kann eingesetzt werden, ohne dass das ein Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
8) [Amtl. Anm.:] Das Einsetzen eines Datums ist dann keine Abweichung von der Mustersatzung, wenn das Datum nach dem Tag der Bekanntmachung der Satzung liegt.
9) [Amtl. Anm.:] Eine Streichung des Abs. 2 bedeutet keine Abweichung von der Mustersatzung.