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Text gilt ab: 27.02.2006

7.

Die Regelung über die Fälligkeit der Gebühren (§ 8) geht davon aus, dass die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 12 Abs. 1 KAG Gebrauch macht und bestimmt, dass der Abgabebescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gilt. Regelmäßig wird die Gemeinde die Fälligkeitstermine auf den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres festlegen; damit ist gewährleistet, dass die Straßenreinigungsgebühren zusammen mit der Grundsteuer erhoben werden können.****)

****) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. Juni 1976.