Text gilt ab: 27.02.2006

4. 

Die Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld (§ 5) entspricht praktischen Bedürfnissen, weil sie ein vierteljährliches Abrechnen der Straßenreinigungsgebühr zusammen mit der Erhebung der Grundsteuer auf dem unter Nr. 7 bezeichneten Weg ermöglicht. Unbillige Härten, die sich aus § 5 Satz 2 ergeben können, wenn ein Gebührenschuldner kurz nach Beginn eines Kalendervierteljahres das Benutzungsverhältnis beendet, sollen durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 AO ausgeglichen werden.