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Text gilt ab: 27.02.2006

3.

Die in den Fußnoten der Mustersatzung angegebenen Rahmengebührensätze sind nur unter dem Blickwinkel der Genehmigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 3 KAG) festgelegt worden.**) Im Einzelfall sollen die Gebühren nach Maßgabe des Art. 8 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtkosten der Straßenreinigungsanstalt nur zum Teil umlagefähig sind.***) Immer aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind die Kostenanteile
a)
für die Reinigung und Sicherung von Flächen, bei denen die Straßenreinigungsanstalt nicht in Erfüllung von Pflichten der Anlieger tätig wird,
b)
für in der Satzung vorgesehene Gebührenermäßigungen und im Einzelfall gewährte Billigkeitserlasse.
Die Gemeinde muss versuchen, den nicht umlagefähigen Kostenanteil möglichst genau zu ermitteln; soweit eine Berechnung einzelner Kostenanteile nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf geschätzt werden.
Bei der Festlegung der Gebührensätze in den einzelnen Reinigungsklassen ist darauf zu achten, dass die Gebührensätze etwa den auf die einzelnen Reinigungsklassen entfallenden Kostenanteil erbringen und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten für die Reinigung der Gehbahnen werden regelmäßig deutlich über den Kosten der Fahrbahnreinigung liegen.

**) [Amtl. Anm.:] Nach entsprechender Änderung des Art. 2 KAG besteht keine Genehmigungspflicht mehr bei Abweichung von der Mustersatzung.
***) [Amtl. Anm.:] vgl. auch die Bekanntmachung vom 3. Januar 1990, AllMBl S. 167 zur Frage der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Reinigung.