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Text gilt ab: 27.02.2006

2. 

Nach der Rechtsprechung ist es auch zulässig, im Gebührenmaßstab statt auf die Straßenfrontlänge auf die Reinigungsfläche abzuheben.
Bei annähernd gleich gelagerten Verhältnissen kann auf die Festlegung von Reinigungsklassen verzichtet werden. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann es zweckmäßig oder sogar geboten sein, nur zwei oder auch mehr als drei Reinigungsklassen vorzusehen; Beurteilungsmaßstab ist hierbei immer der Gleichheitsgrundsatz. Regelmäßig wird eine Unterteilung der im Anschlussgebiet gelegenen Straßen in drei Reinigungsklassen gerechtfertigt sein.