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Text gilt ab: 28.10.1985

2. Zu einzelnen Bestimmungen der Mustersatzung wird Folgendes bemerkt:

2.1 Zu § 2 Alternative 1 und 2

Die Karte soll als Bestandteil der Satzung durch einen mit Siegel und Unterschrift versehenen Vermerk gekennzeichnet werden.
Ist die Gemeindeverwaltung in verschiedenen Gebäuden untergebracht, so erscheint es zweckmäßig, die genaue Adresse der Dienststelle anzugeben, in der die Karte eingesehen werden kann.

2.2 Zu § 4

Bei der Bemessung der Kurbeitragssätze ist auf den der Gemeinde entstehenden Aufwand für die Kur- oder Erholungszwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen (gemeindlicher Kuraufwand) abzustellen. Investitionsaufwendungen sind auf die voraussichtliche Lebensdauer der Investition verteilt nach gebührenrechtlichen Grundsätzen in der Form von Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen. Zum gemeindlichen Kuraufwand gehören auch Ausgaben für Unterhalt und Betrieb gemeindlicher Kureinrichtungen und für das Abhalten gemeindlicher Kurveranstaltungen. Wenn Einrichtungen und Veranstaltungen nur zum Teil dem Kurgast dienen, kann nur ein dem entsprechender Teil des Aufwands angesetzt werden. Der gemeindliche Kuraufwand kann auch durch besondere Entgelte (Eintrittsgelder u. ä.) und durch das Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag teilweise abgedeckt werden; das ist dann bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Der über den Kurbeitrag zu finanzierende Kuraufwand ist über einen bestimmten Zeitraum vorauszukalkulieren; bestätigt eine Nachkalkulation die Richtigkeit der Annahme nicht, so ist eine Über- oder Unterdeckung in den nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen.
Die meisten Gemeinden haben folgende Kurbeitragssätze nicht überschritten:1
Einzelperson
DM
1. Person
DM
2. Person
DM
3. Person
DM
Erholungsorte
0,60
0,60
0,40
0,20
Luftkurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
heilklimatische Kurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
Kneippkurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
Kneippheilbäder
2,00
2,00
1,50
1,00
Heilbäder
2,00
2,00
1,50
1,00
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Höhe des Kurbeitrags auch für die Anziehungskraft des Ortes für Fremde von Bedeutung ist. Die kommunalen Aufwendungen sind nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu bemessen (Art. 61 Abs. 2 GO).

2.3 Zu § 5 Abs. 1

Soweit möglich, sollen für diese Meldung Formblätter, die gleichzeitig Angaben nach dem Melderecht enthalten, bereitgestellt werden; für Zweitwohnungsbesitzer und Personen, die nicht in der Gemeinde übernachten, dürfte in der Regel ein eigener – vereinfachter – Vordruck genügen.

2.4 Zu § 7

Die Höhe des Jahrespauschalbeitrages ist so anzusetzen, dass die Pauschale etwa dem Betrag entspricht, der bei der voraussichtlichen Verweildauer des Inhabers der Zweitwohnung und seiner Familie im Falle einer Einzelabrechnung jedes Aufenthaltes anfallen würden. Lässt sich der Pflichtige auf eine solche Vereinbarung nicht ein, dann wird die Gemeinde auf der genauen Beachtung der Melde- und Auskunftspflichten bestehen müssen.

1 [Amtl. Anm.:] Die Richtwerte stammen aus dem Jahr 1985 und bieten keine Orientierungshilfe mehr.