Inhalt

Text gilt ab: 28.10.1985

1.   Allgemein wird auf Folgendes hingewiesen:

1.1  

Gemäß Art. 28 Abs. 3 KAG treten die nach altem Recht erlassenen Kurabgabesatzungen erst mit Ablauf des 30. Juni 1977 außer Kraft, wenn sie nicht aus anderen Gründen vorher ungültig werden. Solche Satzungen können bis dahin geändert werden, soweit diese Änderungen materiell im KAG eine Grundlage finden. Die Überleitungsvorschrift des Art. 28 Abs. 7 KAG ist nach ihrem Sinn und im Hinblick auf die Landtagsverhandlungen so zu verstehen, dass die vor In-Kraft-Treten des KAG anerkannten Gemeinden Kurbeitragssatzungen nach Art. 7 KAG auch schon dann erlassen können, wenn die in Art. 28 Abs. 7 KAG vorgesehene Bestätigung noch aussteht.

1.2  

Wenn die Mustersatzung im Einzelfall den örtlichen Gegebenheiten nicht voll gerecht werden sollte, können die Gemeinden von ihr abweichen. Die Regierungen werden dem, so erstrebenswert eine Vereinheitlichung der Kurbeitragssatzungen auch ist, so lange nicht entgegentreten, als sich diese Abweichungen im Rahmen des Rechts halten.
In Betracht kommen insbesondere folgende Abweichungen:
a)
Anlehnung der Kurbeitragssatzung an die für die Staatsbäder geltende Regelung bei kommunalen Bädern,
b)
Bildung weiterer Kurbezirke,
c)
Nichtmitrechnung der An- und Abreisetage bei der Berechnung des Kurbeitrages,
d)
Aufnahme von Befreiungstatbeständen für bestimmte Personengruppen oder für die vierten oder weiteren Familienmitglieder.