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VollzugsBekKUR
Text gilt ab: 01.07.2009

3.   Subsidiarität

Für die Zulässigkeit der Errichtung, Übernahme oder wesentlichen Erweiterung von Unternehmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge liegen, gelten erhöhte Anforderungen. Zum einen müssen die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 GO, also vor allem der öffentliche Zweck, vorliegen. Das bedeutet z.B., dass kommunale Wirtschaftsförderung grundsätzlich nur in indirekter Form einem öffentlichen Zweck entspricht. Zum anderen kommen die besonderen Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO hinzu, der öffentliche Zweck muss also nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt werden oder erfüllt werden können. Zu Tätigkeiten außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge gehören in der Regel
die kommunale Fremdenverkehrsförderung
die kommunale Wirtschaftsförderung
Tätigkeiten zur Erhöhung der Kapazitätsauslastung kommunaler Anlagen (s. o. Nr. 2.4)
Annextätigkeiten.