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VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 10

1.
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses haben die zuständigen kommunalen Gremien über die Verwendung des Jahresabschlusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu entscheiden.
2.
Ein Jahresüberschuss darf im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht an den kommunalen Träger ausgeschüttet werden. Bei der Tilgung von Verlustvorträgen ist zuerst der älteste Jahresfehlbetrag auszugleichen.
3.
Ein Jahresfehlbetrag ist im folgenden Jahr auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus dem Gewinnvortrag, durch Verringerung der Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln des Trägers getilgt wird.
4.
Aufwendungen für Abschreibungen auf mit Eigenkapital finanzierte immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen des Krankenhauses müssen nicht in den Verlustausgleich durch den Träger einbezogen werden. Dieser Teil des Jahresfehlbetrags kann im folgenden Jahr durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden. Darüber entscheidet der kommunale Träger. Die Verringerung der Rücklagen ist ausgeschlossen, wenn ein Jahresüberschuss vorliegt, beziehungsweise ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die verrechenbaren Abschreibungen den Jahresfehlbetrag überschreiten. Entsteht in den folgenden Jahren ein Jahresfehlbetrag, kann die Verrechnung der in der Vergangenheit noch nicht ausgeglichenen Abschreibungen höchstens in Höhe des Jahresfehlbetrages nachgeholt werden.
5.
Vor Feststellung des Jahresergebnisses dürfen Entnahmen aus den Rücklagen zur Verbesserung des Jahresergebnisses oder Zuführungen zu den Rücklagen aus einem Jahresüberschuss nicht getätigt werden.