VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002
- 1.
- Bei Regie- und Eigenbetrieben kommt eine Verlängerung der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aufgrund § 4 Abs. 2 KHBV wegen der kommunalrechtlichen Regelung in Art. 102 Abs. 2 GO, Art. 88 Abs. 2 LKrO und Art. 84 Abs. 2 BezO nicht in Betracht. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.
- 2.
- Krankenhäuser in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens sind verpflichtet, den Jahresabschluss einschließlich der weiteren Unterlagen nach § 9 WkKV innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KUV).