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VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 9

1.
Bei Regie- und Eigenbetrieben kommt eine Verlängerung der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aufgrund § 4 Abs. 2 KHBV wegen der kommunalrechtlichen Regelung in Art. 102 Abs. 2 GO, Art. 88 Abs. 2 LKrO und Art. 84 Abs. 2 BezO nicht in Betracht. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.
2.
Krankenhäuser in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens sind verpflichtet, den Jahresabschluss einschließlich der weiteren Unterlagen nach § 9 WkKV innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KUV).