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VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 3

1.
Eine weitere Unterteilung des Krankenhaus-Erfolgsplans entsprechend den diesen Posten zugeordneten Kontengruppen, -untergruppen oder Konten nach dem Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur KHBV) ist zulässig.
2.
Die Zweckbindung der Erträge des Krankenhauses gemäß § 17 Abs. 1 KommHV ist auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Krankenhauses erforderlich.
3.
Soweit Aufwendungen im Erfolgsplan gemäß § 18 Abs. 2 KommHV als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden sollen, kann von einem sachlichen engen Zusammenhang zwischen allen Aufwendungen ausgegangen werden, die den GuV-Posten 10, 21 und 31 zuzuordnen sind.