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2023-I

Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
(VVWkPV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 13. August 1999, Az. IB4-6330-1

(AllMBl. S. 671)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (VVWkPV) vom 13. August 1999 (AllMBl. S. 671), die durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl. S. 676) geändert worden ist

Auf Grund von Art. 123 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 109 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 103 Abs. 2 der Bezirksordnung (BezO) wird zur Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) vom 3. März 1998 (GVBl S. 132) Folgendes bekannt gemacht:

Zu § 1

1. 

Die Pflegeeinrichtung ist eine öffentliche Einrichtung.

1.1 

Für die als Regiebetrieb geführten Pflegeeinrichtungen sind die Bestimmungen der Art. 86 bis 96 GO, Art. 74 bis 84 LKrO, Art. 72 bis 81a BezO nicht anzuwenden. Da für diese Einrichtungen keine organisatorischen Regelungen getroffen wurden, wie sie in Art. 88 und 90 GO, Art. 76 und 78 LKrO sowie Art. 74 und 76 BezO für die Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.

1.2 

Für die wie ein Eigenbetrieb geführten Pflegeeinrichtungen sind Art. 88 GO, Art. 76 LKrO und Art. 74 BezO sowie die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) anzuwenden, soweit in der WkPV und in der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. 

Folgende gesetzliche Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft, Landkreiswirtschaft und Bezirkswirtschaft sind anzuwenden:

2.1 

von einer als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführten Einrichtung:

2.1.1 

aus der Gemeindeordnung:
Art. 61, 62 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 64 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 66, 67, 68 Abs. 3, Art. 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74, 75, 77, 88 (nur für Eigenbetriebe), 100 Abs. 4, Art. 101, 102 Abs. 2 bis 5, Art. 103 bis 106;

2.1.2 

aus der Landkreisordnung:
Art. 55, 56 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 58 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 60, 61, 62 Abs. 3, Art. 63 bis 66, 67 Abs. 1, Art. 68, 69, 71, 76 (nur für Eigenbetriebe), 86 Abs. 4, Art. 87, 88 Abs. 2 bis 5, Art. 89 bis 92;

2.1.3 

aus der Bezirksordnung:
Art. 53, 54 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 58, 59, 60 Abs. 3, Art. 61 bis 64, 65 Abs. 1, Art. 66, 67, 69, 74 (nur für Eigenbetriebe), 82 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, Art. 83, 84 Abs. 2 bis 5, Art. 85 bis 88;

2.2 

von einem Kommunalunternehmen:

2.2.1 

aus der Gemeindeordnung:
Art. 61, 62 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 69, 70, 74, 75, 77, 89 bis 91, 101, 107;

2.2.2 

aus der Landkreisordnung:
Art. 55, 56 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 63, 64, 68, 69, 71, 77 bis 79, 87, 93;

2.2.3 

aus der Bezirksordnung:
Art. 53, 54 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 61, 62, 66, 67, 69, 75 bis 77, 83, 89;

2.3 

die Vorschriften über den Haushaltsausgleich (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, Art. 58 Abs. 3 Satz 1 LKrO, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BezO)
für den Vermögensplan (§ 4 WkPV) als Mussvorschrift und
für den Erfolgsplan (§ 3 WkPV) als Sollvorschrift. Ein Ausgleich des Erfolgsplans ist z.B. nicht möglich, wenn die Entgelte der Kostenträger nicht voll kostendeckend sind oder wenn den Abschreibungen auf die nicht geförderten Anlagen der Einrichtung nach § 1 Abs. 4 WkPV keine ausreichenden Erträge aus diesem Bereich gegenüberstehen.

3. 

Aus der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) gelten folgende Bestimmungen entsprechend für

3.1 

eine als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführte Einrichtung:
aus Abschnitt 1:
§ 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 6, § 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1, 3, 5 und 6, § 5 Abs. 4 (1. Halbsatz nur für Erfolgsplan).
aus Abschnitt 2:
§§ 7, 9, 10, 13, 14 Abs. 1, 3 und 4, § 15.
aus Abschnitt 3:
§§ 16, 17, 18, 19 Abs. 2.
aus Abschnitt 6:
§ 24 Abs. 2 bis 4.
aus Abschnitt 7:
§§ 25 bis 29, 31 bis 35.
die Abschnitte 8 bis 11.
aus Abschnitt 12:
§§ 61 bis 66, 69 Abs. 1, 3 und 4, § 71 Abs. 1, § 72 (nur für baren Zahlungsverkehr).
aus Abschnitt 13:
§ 75.
aus Abschnitt 14:
§ 82.
aus Abschnitt 15:
§§ 83, 84.
aus Abschnitt 16:
§§ 86, 87;

3.2 

ein Kommunalunternehmen:
aus Abschnitt 1:
§ 5 Abs. 4 (1. Halbsatz nur für Erfolgsplan), § 6.
aus Abschnitt 2:
§ 10.
aus Abschnitt 3:
§§ 17, 19 Abs. 2.
aus Abschnitt 6:
§ 24 Abs. 2 bis 4.
aus Abschnitt 7:
§ 27.

4. 

Erbringt eine Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), wie die Versorgung von nicht nach SGB XI eingestuften Pflegefällen oder die Versorgung von rüstigen Heimbewohnern, so handelt es sich um eine gemischte Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBV. Die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach der PBV sind jedoch nur auf die Leistungen beschränkt, die von der Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI erbracht werden. § 1 Abs. 3 WkPV verpflichtet deshalb die kommunalen Einrichtungen, das beiden Leistungsbereichen zuzuordnende Vermögen wie ein bzw. als Sondervermögen zu verwalten und nach der PBV Rechnung zu legen.

5. 

Das einer Pflegeeinrichtung herkömmlich zugeordnete Vermögen, das üblicherweise nicht einem Alten- und Pflegeheim zuzuordnen ist (z.B. Personalwohnungen und -wohnheime, landwirtschaftliche Betriebe, Kirche), kann als Teil des Sondervermögens behandelt werden. Eine Abtrennung der Bewirtschaftung führt im Allgemeinen zu erheblichen Schwierigkeiten und in der Regel zu unwirtschaftlichen Aufwendungen.

Zu § 2

1. 

Der Wirtschaftsplan ist unbeschadet einer weiteren Unterteilung nach dem als Anlage beigefügten Muster aufzustellen. Weiter gehende Angaben, die über den Inhalt des vorgeschriebenen Musters hinausgehen, sind zulässig.

2. 

Die Stellen für die Beamten und Angestellten, die in der als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführten Einrichtung beschäftigt werden, sind im Stellenplan, die der Arbeiter in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers nachzuweisen (§ 6 KommHV). Beim Kommunalunternehmen sind dem Wirtschaftsplan ein Stellenplan und eine Stellenübersicht beizufügen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KUV).

3. 

Für jede Einrichtung, für die nach § 9 WkPV ein Jahresabschluss aufgestellt wird, ist ein eigener Wirtschaftsplan zu erstellen. Werden mehrere Einrichtungen in einem Jahresabschluss zusammengefasst (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PBV), ist nur ein Wirtschaftsplan erforderlich.

Zu § 3

1. 

Eine weitere Unterteilung des Erfolgsplans entsprechend den diesen Posten zugeordneten Kontengruppen, -untergruppen oder Konten nach dem Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur PBV) ist zulässig.

2. 

Die Zweckbindung der Erträge der Einrichtung gemäß § 17 Abs. 1 KommHV ist auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Einrichtung erforderlich.

3. 

Soweit Aufwendungen im Erfolgsplan gemäß § 18 Abs. 2 KommHV als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden sollen, kann von einem sachlich engen Zusammenhang zwischen allen Aufwendungen ausgegangen werden, die den GuV-Posten 10 bis 14 und 21 zugeordnet sind.

Zu § 4

1.

Das in der Anlage beigefügte Muster stellt eine Mindestgliederung dar, die gegebenenfalls tiefer gegliedert und um weitere Posten (z.B. Gewinn als Deckungsmittel) ergänzt werden kann.

2.

Die voraussehbaren Ausgaben, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben, betreffen alle aktivierungspflichtigen Anlagegegenstände, die angeschafft oder hergestellt werden. Zu den aktivierungspflichtigen Anlagegegenständen gehören auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 50 € (ohne Umsatzsteuer) bis zur steuerlichen Abschreibungsgrenze*)geringwertiger Wirtschaftsgüter.

3.

Die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel sind in der gleichen Höhe auszuweisen wie Ausgaben im Vermögensplan vorgesehen sind. Mittel, die der Einrichtung vom Träger für nicht förderungsfähige Investitionen zur Verfügung gestellt werden, sind im Vermögensplan der Einrichtung als Deckungsmittel aus Krediten des kommunalen Trägers oder Eigenkapitalzuführung zu veranschlagen. Ausschließlich für Zwecke der Einrichtung aufzunehmende Kredite sind nur im Vermögensplan der Einrichtung als Deckungsmittel auszuweisen.

4.

In § 4 Abs. 4 Satz 2 WkPV wird festgelegt, dass die Haushaltseinnahmereste entsprechend § 79 Abs. 2 KommHV, allerdings ohne zeitliche Befristung, zu verwalten sind. Diese Bestimmung der KommHV bezieht sich ausdrücklich nur auf die Übertragung von Haushaltseinnahmeresten auf Nachjahre im Rahmen des Vermögensplans. Die Einschränkung der Dauer der Kreditermächtigung nach Art. 71 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 3 LKrO und Art. 63 Abs. 3 BezO im Rahmen der Haushaltssatzung bleibt davon unberührt.
Werden die Einnahmen aus Krediten über die genannten Fristen hinaus übertragen, muss die Aufnahme der in früheren Jahren zur Finanzierung der Ausgaben veranschlagten Kredite im Rahmen des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen in der Haushaltssatzung des betreffenden Jahres nach Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 GO, Art 57 Abs. 2 Nr. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 Nr. 2 BezO erneut festgesetzt werden.

*) [Amtl. Anm.:] Derzeit 800 DM (ohne Umsatzsteuer), ab 1. Januar 2002 410 € (ohne Umsatzsteuer), vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG und Art. 1 Nr. 7 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790).

Zu § 7

Die Sonderkasse kann mit der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirkskasse verbunden sein oder als nicht verbundene Sonderkasse geführt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollte insbesondere bei kleineren Einrichtungen die Sonderkasse mit der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirkskasse verbunden werden (Art. 100 Abs. 4 GO, Art. 86 Abs. 4 LKrO, Art. 82 Abs. 4 BezO).

Zu § 8

Eine Verpflichtung zur Ansammlung von Rücklagen besteht weder für Betriebsmittel der Kasse noch für die in § 20 Abs. 3 KommHV genannten Zwecke. Bei rechtzeitigem Eingang der Einnahmen stehen der Kasse die nötigen Betriebsmittel weitgehend zur Verfügung. Im Übrigen soll die notwendige Liquidität durch den kommunalen Träger sichergestellt werden.

Zu § 9

1. 

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV ist der Jahresabschluss einer Pflegeeinrichtung zwar erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für einen Regie- oder einen Eigenbetrieb hat aber Art. 102 Abs. 2 GO, Art. 88 Abs. 2 LKrO und Art. 84 Abs. 2 BezO Vorrang. Danach ist der Jahresabschluss der Einrichtung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.

2. 

Einrichtungen in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens sind verpflichtet, den Jahresabschluss einschließlich der weiteren Unterlagen nach § 9 WkPV innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KUV).

3. 

Der Jahresabschluss nach § 9 WkPV bezieht sich auf die gesamte im Rahmen eines Sondervermögens zu verwaltende Einrichtung nach § 1 WkPV. Soweit § 1 Abs. 3 und 4 WkPV zum Tragen kommt, weil eine gemischte Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBV vorliegt, ist zusätzlich § 4 Abs. 3 PBV zu beachten. Danach ist ergänzend zum Gesamtjahresabschluss entweder ein auf die Leistungen nach dem SGB XI begrenzter Jahresabschluss (Teil-Jahresabschluss) zu erstellen oder es sind unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen der Pflegeeinrichtung in einer nach Anlage 2 zur PBV gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen.

Zu § 10

1. 

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses haben die zuständigen kommunalen Gremien über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu entscheiden.

2. 

Ein Jahresüberschuss darf im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht an den kommunalen Träger ausgeschüttet werden. Bei der Tilgung von Verlustvorträgen ist zuerst der älteste Jahresfehlbetrag auszugleichen.

3. 

Ein Jahresfehlbetrag ist im folgenden Jahr auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus dem Gewinnvortrag, durch Verringerung der Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln des Trägers getilgt wird.

4. 

Aufwendungen für Abschreibungen auf mit Eigenkapital finanzierte immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen der Einrichtung müssen nicht in den Verlustausgleich durch den Träger einbezogen werden. Dieser Teil des Jahresfehlbetrages kann im folgenden Jahr durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden. Darüber entscheidet der kommunale Träger. Die Verringerung der Rücklagen ist ausgeschlossen, wenn ein Jahresüberschuss vorliegt, beziehungsweise ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die verrechenbaren Abschreibungen den Jahresfehlbetrag überschreiten. Entsteht in den folgenden Jahren ein Jahresfehlbetrag, kann die Verrechnung der in der Vergangenheit noch nicht ausgeglichenen Abschreibungen höchstens in Höhe des Jahresfehlbetrages nachgeholt werden.

5. 

Vor Feststellung des Jahresergebnisses dürfen Entnahmen aus den Rücklagen zur Verbesserung des Jahresergebnisses oder Zuführungen zu den Rücklagen aus dem Jahresergebnis nicht getätigt werden.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 952
GAPl 6330
AllMBl 1999 S. 671