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VVWkPV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 9

1. 

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV ist der Jahresabschluss einer Pflegeeinrichtung zwar erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für einen Regie- oder einen Eigenbetrieb hat aber Art. 102 Abs. 2 GO, Art. 88 Abs. 2 LKrO und Art. 84 Abs. 2 BezO Vorrang. Danach ist der Jahresabschluss der Einrichtung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.

2. 

Einrichtungen in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens sind verpflichtet, den Jahresabschluss einschließlich der weiteren Unterlagen nach § 9 WkPV innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KUV).

3. 

Der Jahresabschluss nach § 9 WkPV bezieht sich auf die gesamte im Rahmen eines Sondervermögens zu verwaltende Einrichtung nach § 1 WkPV. Soweit § 1 Abs. 3 und 4 WkPV zum Tragen kommt, weil eine gemischte Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBV vorliegt, ist zusätzlich § 4 Abs. 3 PBV zu beachten. Danach ist ergänzend zum Gesamtjahresabschluss entweder ein auf die Leistungen nach dem SGB XI begrenzter Jahresabschluss (Teil-Jahresabschluss) zu erstellen oder es sind unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen der Pflegeeinrichtung in einer nach Anlage 2 zur PBV gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen.