VVWkPV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 4

1.

Das in der Anlage beigefügte Muster stellt eine Mindestgliederung dar, die gegebenenfalls tiefer gegliedert und um weitere Posten (z.B. Gewinn als Deckungsmittel) ergänzt werden kann.

2.

Die voraussehbaren Ausgaben, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben, betreffen alle aktivierungspflichtigen Anlagegegenstände, die angeschafft oder hergestellt werden. Zu den aktivierungspflichtigen Anlagegegenständen gehören auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 50 € (ohne Umsatzsteuer) bis zur steuerlichen Abschreibungsgrenze*)geringwertiger Wirtschaftsgüter.

3.

Die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel sind in der gleichen Höhe auszuweisen wie Ausgaben im Vermögensplan vorgesehen sind. Mittel, die der Einrichtung vom Träger für nicht förderungsfähige Investitionen zur Verfügung gestellt werden, sind im Vermögensplan der Einrichtung als Deckungsmittel aus Krediten des kommunalen Trägers oder Eigenkapitalzuführung zu veranschlagen. Ausschließlich für Zwecke der Einrichtung aufzunehmende Kredite sind nur im Vermögensplan der Einrichtung als Deckungsmittel auszuweisen.

4.

In § 4 Abs. 4 Satz 2 WkPV wird festgelegt, dass die Haushaltseinnahmereste entsprechend § 79 Abs. 2 KommHV, allerdings ohne zeitliche Befristung, zu verwalten sind. Diese Bestimmung der KommHV bezieht sich ausdrücklich nur auf die Übertragung von Haushaltseinnahmeresten auf Nachjahre im Rahmen des Vermögensplans. Die Einschränkung der Dauer der Kreditermächtigung nach Art. 71 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 3 LKrO und Art. 63 Abs. 3 BezO im Rahmen der Haushaltssatzung bleibt davon unberührt.
Werden die Einnahmen aus Krediten über die genannten Fristen hinaus übertragen, muss die Aufnahme der in früheren Jahren zur Finanzierung der Ausgaben veranschlagten Kredite im Rahmen des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen in der Haushaltssatzung des betreffenden Jahres nach Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 GO, Art 57 Abs. 2 Nr. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 Nr. 2 BezO erneut festgesetzt werden.

*) [Amtl. Anm.:] Derzeit 800 DM (ohne Umsatzsteuer), ab 1. Januar 2002 410 € (ohne Umsatzsteuer), vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG und Art. 1 Nr. 7 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790).