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VVWkPV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 1

1. 

Die Pflegeeinrichtung ist eine öffentliche Einrichtung.

1.1 

Für die als Regiebetrieb geführten Pflegeeinrichtungen sind die Bestimmungen der Art. 86 bis 96 GO, Art. 74 bis 84 LKrO, Art. 72 bis 81a BezO nicht anzuwenden. Da für diese Einrichtungen keine organisatorischen Regelungen getroffen wurden, wie sie in Art. 88 und 90 GO, Art. 76 und 78 LKrO sowie Art. 74 und 76 BezO für die Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.

1.2 

Für die wie ein Eigenbetrieb geführten Pflegeeinrichtungen sind Art. 88 GO, Art. 76 LKrO und Art. 74 BezO sowie die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) anzuwenden, soweit in der WkPV und in der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. 

Folgende gesetzliche Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft, Landkreiswirtschaft und Bezirkswirtschaft sind anzuwenden:

2.1 

von einer als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführten Einrichtung:

2.1.1 

aus der Gemeindeordnung:
Art. 61, 62 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 64 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 66, 67, 68 Abs. 3, Art. 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74, 75, 77, 88 (nur für Eigenbetriebe), 100 Abs. 4, Art. 101, 102 Abs. 2 bis 5, Art. 103 bis 106;

2.1.2 

aus der Landkreisordnung:
Art. 55, 56 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 58 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 60, 61, 62 Abs. 3, Art. 63 bis 66, 67 Abs. 1, Art. 68, 69, 71, 76 (nur für Eigenbetriebe), 86 Abs. 4, Art. 87, 88 Abs. 2 bis 5, Art. 89 bis 92;

2.1.3 

aus der Bezirksordnung:
Art. 53, 54 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 58, 59, 60 Abs. 3, Art. 61 bis 64, 65 Abs. 1, Art. 66, 67, 69, 74 (nur für Eigenbetriebe), 82 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, Art. 83, 84 Abs. 2 bis 5, Art. 85 bis 88;

2.2 

von einem Kommunalunternehmen:

2.2.1 

aus der Gemeindeordnung:
Art. 61, 62 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 69, 70, 74, 75, 77, 89 bis 91, 101, 107;

2.2.2 

aus der Landkreisordnung:
Art. 55, 56 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 63, 64, 68, 69, 71, 77 bis 79, 87, 93;

2.2.3 

aus der Bezirksordnung:
Art. 53, 54 Abs. 2 (ohne Nr. 2) und Abs. 3, Art. 61, 62, 66, 67, 69, 75 bis 77, 83, 89;

2.3 

die Vorschriften über den Haushaltsausgleich (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, Art. 58 Abs. 3 Satz 1 LKrO, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BezO)
für den Vermögensplan (§ 4 WkPV) als Mussvorschrift und
für den Erfolgsplan (§ 3 WkPV) als Sollvorschrift. Ein Ausgleich des Erfolgsplans ist z.B. nicht möglich, wenn die Entgelte der Kostenträger nicht voll kostendeckend sind oder wenn den Abschreibungen auf die nicht geförderten Anlagen der Einrichtung nach § 1 Abs. 4 WkPV keine ausreichenden Erträge aus diesem Bereich gegenüberstehen.

3. 

Aus der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) gelten folgende Bestimmungen entsprechend für

3.1 

eine als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführte Einrichtung:
aus Abschnitt 1:
§ 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 6, § 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1, 3, 5 und 6, § 5 Abs. 4 (1. Halbsatz nur für Erfolgsplan).
aus Abschnitt 2:
§§ 7, 9, 10, 13, 14 Abs. 1, 3 und 4, § 15.
aus Abschnitt 3:
§§ 16, 17, 18, 19 Abs. 2.
aus Abschnitt 6:
§ 24 Abs. 2 bis 4.
aus Abschnitt 7:
§§ 25 bis 29, 31 bis 35.
die Abschnitte 8 bis 11.
aus Abschnitt 12:
§§ 61 bis 66, 69 Abs. 1, 3 und 4, § 71 Abs. 1, § 72 (nur für baren Zahlungsverkehr).
aus Abschnitt 13:
§ 75.
aus Abschnitt 14:
§ 82.
aus Abschnitt 15:
§§ 83, 84.
aus Abschnitt 16:
§§ 86, 87;

3.2 

ein Kommunalunternehmen:
aus Abschnitt 1:
§ 5 Abs. 4 (1. Halbsatz nur für Erfolgsplan), § 6.
aus Abschnitt 2:
§ 10.
aus Abschnitt 3:
§§ 17, 19 Abs. 2.
aus Abschnitt 6:
§ 24 Abs. 2 bis 4.
aus Abschnitt 7:
§ 27.

4. 

Erbringt eine Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), wie die Versorgung von nicht nach SGB XI eingestuften Pflegefällen oder die Versorgung von rüstigen Heimbewohnern, so handelt es sich um eine gemischte Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBV. Die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach der PBV sind jedoch nur auf die Leistungen beschränkt, die von der Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI erbracht werden. § 1 Abs. 3 WkPV verpflichtet deshalb die kommunalen Einrichtungen, das beiden Leistungsbereichen zuzuordnende Vermögen wie ein bzw. als Sondervermögen zu verwalten und nach der PBV Rechnung zu legen.

5. 

Das einer Pflegeeinrichtung herkömmlich zugeordnete Vermögen, das üblicherweise nicht einem Alten- und Pflegeheim zuzuordnen ist (z.B. Personalwohnungen und -wohnheime, landwirtschaftliche Betriebe, Kirche), kann als Teil des Sondervermögens behandelt werden. Eine Abtrennung der Bewirtschaftung führt im Allgemeinen zu erheblichen Schwierigkeiten und in der Regel zu unwirtschaftlichen Aufwendungen.