Text gilt ab: 06.07.1992

4. 

Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Veräußerung und Veränderung von Sachen mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert vom 27. Juli 1973 (MABl S. 925) und die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände vom 28. Februar 1983 (MABl S. 155) werden aufgehoben.Die Bekanntmachung vom 15. November 1988 (AllMBl S. 895) wird wie folgt geändert:
Nr. 1.2 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1.3 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 3 werden aufgehoben.
In Nr. 2.3, letzter Spiegelstrich, wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände)“ gestrichen.