Text gilt ab: 06.07.1992

3. Allgemeine Hinweise

Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Staates enthalten die VV Nrn. 1.2 bis 1.5 zu Art. 63 BayHO und VV Nrn. 4.1 bis 4.4 und 4.8 bis 4.10 zu Art. 64 BayHO Regelungen, auf die hingewiesen wird. Besonders gilt das für die Regelung, dass entbehrliche Vermögensgegenstände regelmäßig nur nach öffentlicher Ausschreibung veräußert werden. Den Kommunen wird dringend empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren.